Zählen Folgekosten, die durch die Übertragung einer hoheitlichen Aufgabe auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft entstehen (z.B. auf Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), zu den Kosten der Wirtschaft oder zu den Kosten der öffentlichen Verwaltung?
Übernimmt eine Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft eine hoheitliche Aufgabe der Verwaltung, dann sind die damit in Zusammenhang stehenden Folgekosten dem Normadressaten Verwaltung zuzuordnen.
Dem gegenüber werden Tätigkeiten, die eine Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft für ihre Mitglieder im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben erbringt, dem Normadressaten Wirtschaft zugeordnet.
Werden karitative Einrichtungen (Caritas, Diakonie etc.) als Normadressat „Wirtschaft“ betrachtet?
Dem Privatsektor und damit dem Normadressat „Wirtschaft“ sind private Organisationen zuzurechnen, die nicht zur öffentlichen Verwaltung bzw. zu exterritorialen Körperschaften und Organisationen gehören. Dies sind beispielsweise private Unternehmen aber auch Organisationen ohne Erwerbszweck (z. B. Verbände, Hilfswerke, Parteien und gemeinnützige Vereine).
Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist gegeben, wenn eine Einrichtung mit dem Ziel Erträge / Umsatz zu erwirtschaften Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet. Für die Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit ist es dabei unerheblich, ob ein Erwerbszweck verfolgt oder eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Für das Vorliegen eines Marktes reicht es aus, wenn andere Betreiber interessiert und in der Lage wären, die Leistungen zu erbringen.
Da karitative Einrichtungen in der Regel zum Privatsektor zugerechnet werden und wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (z. B. Betrieb von Krankenhäusern, Altenheimen, Kindergärten, Beratungseinrichtungen) sind sie bei der Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes grundsätzlich dem Normadressaten Wirtschaft zuzuordnen.
Handelt es sich bei dem Zeitaufwand, den Beschäftigte des öffentlichen Dienstes haben, um Zulagen, Urlaub, Arbeitsbefreiung, Freistellung, Elternurlaub etc. zu beantragen, um Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung oder um den von Bürgerinnen und Bürgern?
Es kommt darauf an, ob das Antrags- und Genehmigungsverfahren dem Dienstverhältnis zuzuordnen ist und der Zeitaufwand eine Folgewirkung auf die Arbeits- oder auf die Freizeit hat.
Es handelt sich um den Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung, wenn das Antrags- und Genehmigungsverfahren dem Dienstverhältnis zuzuordnen ist und die Beschäftigten den Antrag typischer Weise während der Arbeitszeit stellen (z.B. Urlaubsanträge).
Es handelt sich um den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger, wenn das Antrags- und Genehmigungsverfahren zwar dem Dienstverhältnis zuzuordnen ist, die Beschäftigten den Antrag aber typischer Weise nicht während der Arbeitszeit stellen (z.B. Anträge auf Elterngeld oder Beihilfeanträge).
Stellt der Beschäftigte des öffentlichen Dienstes z.B. den Antrag auf Verlängerung seines Passes, ist dies der Privatsphäre zuzuordnen. Damit entsteht ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.