Gebühren

Erfüllungsaufwand durch Erlass einer Gebührenordnung

Müssen die Verwaltungskosten berechnet werden, die durch den Erlass einer Gebührenregelung entstehen?

Sofern ein Landesministerium eine Gebührenverordnung erlässt, müssen die Kosten, die beim Ministerium durch die Erarbeitung der neuen Regelung entstehen, nicht berechnet werden, da es sich hierbei um Regierungshandeln handelt. Wenn aber eine andere Verwaltungsebene, also z.B. die kommunale Ebene, eine Gebührenregelung trifft, muss der Erfüllungsaufwand der Verwaltung ausgewiesen werden.

Gebühren des Landes und der Kommunen

Zählen Gebühren, die vom Land oder von Kommunen erhoben werden (Parkgebühren, Leihgebühren u.a.) und beim Normadressaten unmittelbar oder mittelbar zu Kosten führen, zum Erfüllungsaufwand?

Nein. Gebühren, die vom Land oder von Kommunen erhoben werden, werden nicht als Erfüllungsaufwand gewertet. Da die Gebühren Auswirkungen auf den Haushalt der Länder bzw. die Kommunen haben, sind sie unter Punkt D „Kosten für die öffentlichen Haushalte“ des Vorblatts des Gesetzes-/Verordnungsentwurfs auszuweisen. Die Auswirkungen auf Bürgerinnen und Bürger bzw. Wirtschaft können in der Regel unter Punkt G „Sonstige Kosten für Private“ des Vorblatts dargestellt werden. Bei Entwürfen für Verwaltungsvorschriften ist unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen (u.a. Gliederung durch Nummern statt Buchstaben) analog vorzugehen.

Gebühren aufgrund von Gebühren- und Honorarordnungen

Zählen Gebühren bei den freien Berufen (z.B. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Ärzte), die aufgrund von Gebühren- oder Honorarordnungen erhoben werden und beim Normadressaten zu Kosten führen, zum Erfüllungsaufwand?

Die Einbeziehung der von einem Dienstleister der freien Berufe erhobenen Gebühren in die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes hängt davon ab, ob sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer hoheitlichen oder einer privatrechtlichen Aufgabe erhoben werden.

Wenn die Gebühren des Dienstleisters auf der Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit beruhen, sind die Kosten nicht dem Erfüllungsaufwand zuzurechnen, sondern im Regelungsentwurf unter Punkt G „Kosten für Private“ darzustellen. Häufig handelt es sich dabei um eine sogenannte „Beleihung“. Dabei wird per Gesetz die selbständige Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben und Entscheidungskompetenzen auf juristische Personen des privaten Rechts oder natürlichen Personen übertragen. Typische Beispiele für freie Berufe, die hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen, sind die Notare oder die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI).

Beruhen die von Angehörigen der freien Berufe erhobenen Gebühren auf privatrechtlichen Tätigkeiten, sind die Kosten als Erfüllungsaufwand darzustellen.  Dies ist in der Regel bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Ärzten der Fall.

Kosten für Gebühren (Schaubild) (JPG)