Einzelne Kostenarten (z.B. Personalaufwand, Fahrtkosten)

Verbindlichkeit der Lohnsätze

Müssen bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes bei der Ermittlung des Personalaufwandes für die Wirtschaft und die öffentliche Verwaltung die Sätze aus der Lohnkostentabelle des Bundesleitfadens Erfüllungsaufwand (PDF) in der jeweils gültigen Fassung zwingend herangezogen werden?

Nein. Grundsätzlich erfolgt die Monetarisierung des Personalaufwandes über die im Anhang des Bundesleitfadens Erfüllungsaufwand (PDF) beigefügten Lohnkostentabellen des Statistischen Bundesamtes. Entsprechend sind im Bereich der öffentlichen Verwaltung auch diese Werte den Stundensätzen nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 02. November 2018 vorzuziehen.

Fahrtzeiten und Fahrtkosten

Wie können Aufwendungen für Reisen und Wegstrecken einfach und einheitlich ermittelt werden?

Die Aufwände für Reisen bzw. Wegstrecken ergeben sich aus den Fahrtzeiten sowie den dafür anfallenden Fahrtkosten. Sofern diese für die Betroffenen individuell nicht oder nur mit großem Aufwand zu ermitteln sind, können die Pauschalen für durchschnittliche Fahrtzeiten und –kosten verwendet werden.

Auflistung Pauschalen für durchschnittliche Fahrzeiten (Schaubild) (PNG)

Es ist jeweils die regionale Ebene zu wählen, in denen sich die von einer Vorgabe betroffenen Normadressaten bewegen. Wenn beispielsweise im Rahmen eines geänderten Antragsverfahrens das persönliche Erscheinen der Antragstellenden in den Landratsämtern abgeschafft wird, kann zur Ermittlung der Entlastung die regionale Ebene „Landkreis“ verwendet werden. Sollen die Aufwände von Teilnehmern ermittelt werden, die aus dem gesamten Land anreisen, um an einer Schulung teilzunehmen, wird die Ebene „Baden-Württemberg“ gewählt. Bei Zuständigkeitsverlagerungen (z.B. von Landkreisebene auf Gemeindeebene) kann auch die Differenz zwischen zwei regionalen Ebenen gebildet werden, um die Mehr- bzw. Minderaufwände aufgrund geänderter Wegstrecken zu ermitteln. In diesem Fall würde sich die Fahrzeit also um 5 Minuten pro Person verringern (20 Minuten – 15 Minuten). Der Aufwand würde sich um 2,50 Euro pro Person und Wegstrecke verringern (3,80 Euro – 1,30 Euro).

Gemeinkosten

Werden Gemeinkosten bei den Berechnungen nach dem Standardkosten-Modell berücksichtigt?

Nein. Gemeinkosten, werden nicht berücksichtigt.

Zur Erläuterung:
Gemeinkosten sind Kosten, die einer Kostenstelle (z. B. einem Arbeitsplatz) oder einem Kostenträger (z. B. Produkt) nicht direkt, sondern lediglich indirekt über Schlüssel zugerechnet werden können. Beispiele für Gemeinkosten sind Raumkosten (im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 02. November 2018), Kosten für allgemeine Verwaltungsbereiche (Landesbetrieb Vermögen und Bau, Landesamt für Besoldung und Versorgung) oder für Elektrizität.

Arbeitsplatzpauschale

Ist die Bereitstellung und Ausstattung von Arbeitsplätzen beim Erfüllungsaufwand zu berücksichtigen?

Nein. Die Bereitstellung und Ausstattung eines Standardarbeitsplatzes (z.B. Miete, Möbel, Aufwand für Telekommunikations- und IT-Technik) wird beim Erfüllungsaufwand nicht berücksichtigt. In Betracht kommt aber ggf. der Ansatz für eine spezielle, über das übliche Maß hinausgehende Ausstattung (persönliche Schutzausrüstungen, spezielle IT-Technik etc.).

Um alle gleich zu behandeln, wird im Bund inzwischen bei allen Normadressaten von einer Pauschale abgesehen. So wird auch im Land verfahren.

Sowieso-Kosten

Was sind Sowieso-Kosten und wie werden sie bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes berücksichtigt?

Unter Sowieso-Kosten versteht man den für die Einhaltung einer Rechtsvorgabe erforderlichen Personal- und Sachaufwand, der bei einem Teil bzw. der Gesamtheit der betroffenen Normadressaten unabhängig von der gesetzlichen Pflicht bereits aus anderen Gründen anfällt (z.B. wenn das Verhalten bereits praktiziert wird). Bei diesen Kosten handelt es sich um keinen Erfüllungsaufwand, da die Vorschrift keine Verhaltensänderung auslöst.

 

Ein neues Regelungsvorhaben normiert, was bisher im Rahmen von Förderaufrufen oder Pilotprojekten vorgegeben war – z.B. bisher wiederkehrende Förderaufrufe eines Ministeriums, nunmehr eine Förder-VwV. Handelt es sich um Erfüllungsaufwand oder um „Sowieso-Kosten“?

Die Aufwände sind als Erfüllungsaufwand zu ermitteln und darzustellen, wenn es durch das Regelungsvorhaben zu einer wesentlichen Veränderung des Umfangs, der Art des Zeitaufwands und/oder der Personal- und Sachaufwände kommt (z.B. durch eine Erweiterung der Fördertatbestände oder des Kreises der Förderempfänger; durch eine Verstetigung des bisherigen Verfahrens).

Die Aufwände sind dagegen als Sowieso-Kosten zu behandeln und damit nicht als Erfüllungsaufwand zu erfassen, wenn die bisherigen Vorgaben im Rahmen des neuen Regelungsvorhabens unverändert weiter angewendet werden und es zu keiner wesentlichen Aufwands- oder Verhaltensänderung kommt.